A

Aktivitäten im Bereich der fossilen Brennstoffe

Aktivitäten im Bereich der fossilen Brennstoffe werden im Rahmen der PAI wie folgt definiert: Exploration, Abbau, Förderung, Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, Raffination oder Vertrieb (einschließlich Transport, Lagerung und Handel) von fossilen Brennstoffen.

Arbeits- und Menschenrechte, fundamentale

Der Begriff der fundamentalen Arbeitsrechte orientiert sich an den sogenannten ILO Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation, der ältesten Sonderorganisation der Vereinten Nationen. Diese beziehen sich inhaltlich auf die folgenden vier Prinzipien:

  • Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen
  • Beseitigung der Zwangsarbeit
  • Abschaffung der Kinderarbeit
  • Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf

Fundamentale Menschenrechte orientieren sich insbesondere an der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen sowie den Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen. Im Kontext der E3 Ausschlusskriterien beziehen sie sich auf die Rechte derjenigen Personen und Gruppen, die von den Aktivitäten der jeweiligen Unternehmen betroffenen sind.

atypische Beschäftigungsverhältnisse

Atypische Beschäftigungsverhältnisse beinhalten im Kontext der KPI von E3 Leiharbeitsverhältnisse, befristete Beschäftigungsverhältnisse, geringfügig Beschäftigte und Selbständige. Teilzeitbeschäftigung wird in diesem Kontext nicht dazugezählt.

Aufsichtsratsmitglied, unabhängiges

Im Kontext der KPI von E3 wird ein Aufsichtsratsmitglied (angelehnt an den Deutschen Corporate Governance Kodex) als unabhängig von der Gesellschaft und deren Vorstand angesehen, wenn es in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft oder deren Vorstand steht, die einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründen kann. Als Einschränkung der Unabhängigkeit wird z. B. angesehen, wenn das Aufsichtsratsmitglied selbst oder ein naher Familienangehöriger des Aufsichtsratsmitglieds:

  • ≥10% der Aktien der Gesellschaft hält,
  • in den zwei Jahren vor der Ernennung Mitglied des Vorstands der Gesellschaft war,
  • aktuell oder in dem Jahr bis zu seiner Ernennung direkt oder als Gesellschafter oder in verantwortlicher Funktion eines konzernfremden Unternehmens eine wesentliche geschäftliche Beziehung mit der Gesellschaft oder einem von dieser abhängigen Unternehmen unterhält oder unterhalten hat (z.B. als Kunde, Lieferant, Kreditgeber oder Berater),
  • ein naher Familienangehöriger eines Vorstandsmitglieds ist oder
  • dem Aufsichtsrat seit mehr als 12 Jahren angehört.

C

CEO-to-worker Pay Ratio

Bezeichnet das Verhältnis zwischen der jährlichen Gesamtvergütung des höchstbezahlten Mitarbeitenden und dem Median der jährlichen Gesamtvergütung aller Mitarbeitenden (ohne den höchstbezahlten Mitarbeitenden).

CO2e

CO2-Äquivalente sind eine Maßeinheit zur Vereinheitlichung der Klimawirkung der unterschiedlichen Treibhausgase.

Corporate Carbon Footprint

Bezeichnet die Menge an Treibhausgasemissionen, die ein Unternehmen durch seine Aktivitäten direkt oder indirekt verursacht, und basiert auf den aggregierten Emissionen im Rahmen von Scope 1, 2 und 3.

E

Energieintensität

Berechnung des relativen Energieverbrauchs, bezogen auf eine Outputgröße (hier: Umsatz).

ESG

ESG (Umwelt, Soziales und Governance) bezeichnet die drei wesentlichen Faktoren, die Investoren bei der nachhaltigkeitsbezogenen Risiko- und Chancenbewertung von Unternehmen berücksichtigen. Während der Begriff „Nachhaltigkeit“ die langfristige Tragfähigkeit globaler Systeme beschreibt, bezieht sich ESG auf die organisatorischen Strukturen, Prozesse und Strategien von Unternehmen, um ökologische, soziale und Governance-bezogene Themen im Unternehmenskontext zu steuern.

ESG Data Convergence Project

Das ESG Data Convergence Project der Institutional Limited Partners Association ILPA ist eine Initiative führender General Partners und Limited Partners mit dem Ziel, ein Basis-Set einheitlicher und aussagekräftiger ESG KPI im Private-Equity-Markt zu etablieren.

EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke

Die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke („schwarze Liste“) wurde mit dem Ziel ins Leben gerufen, Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und Geldwäsche zu bekämpfen. In der Liste werden Nicht-EU-Länder aufgeführt, die missbräuchliche Steuerpraktiken fördern, die die Einnahmen der Mitgliedstaaten aus der Körperschaftsteuer untergraben. Die Liste wird regelmäßig aktualisiert und führte im Januar 2023 folgende Länder und Gebiete auf: Amerikanische Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Samoa, Trinidad und Tobago, Vanuatu.

EU-Offenlegungsverordnung

Die Verordnung (EU) Nr. 2019/2088 (auch „Sustainable Finance Disclosure Regulation“ (SFDR)) definiert nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, i. S. v. Transparenzpflichten bzgl. der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsthemen in den Strategien, Prozessen und Produkten von Finanzmarktteilnehmern.

EU-Taxonomie

Die Verordnung (EU) 2020/852 legt fest, welche wirtschaftlichen Aktivitäten einen wesentlichen positiven Beitrag zur Erreichung der EU-Umweltziele liefern. Sie bildet die Basis für die entsprechende Berichtspflicht für Unternehmen in der EU sowie für die Bestimmung des Grades der ökologischen Nachhaltigkeit von Investitionen. Perspektivisch wird die Taxonomie um soziale Kriterien ergänzt. Mit der Verordnung werden Finanzmarktteilnehmer, z. B. Investmentfonds, die ein Finanzprodukt als ökologisch vermarkten wollen, verpflichtet, über den Anteil an ökologisch nachhaltigen Investitionen im Sinne der Verordnung in ihrem Portfolio zu berichten.

„Taxonomie-fähig“ sind in diesem Zusammenhang solche wirtschaftlichen Aktivitäten, die von der Taxonomie abgedeckt werden (aber nicht zwingend auch die inhaltlichen Kriterien erfüllen). „Taxonomie-konform“ sind hingegen solche Aktivitäten, die von der Taxonomie abkedeckt sind und zudem die geforderten Mindestkriterien erfüllen: wesentlicher positiver Beitrag zu mindestens einem der definierten Nachhaltigkeitsziele, keine wesentliche negative Beeinträchtigung der anderen Ziele, Einhaltung bestimmter Mindeststandards in den Bereichen Arbeitsschutz und Menschenrechte.

F

Fracking-Technologien

Hydraulic Fracturing (kurz: Fracking) wird u. a. zur Förderung von sogenanntem „unkonventionellen“ Erdöl und Erdgas eingesetzt. Dabei wird in großer Tiefe mit hohem Druck Gestein aufgebrochen, um die Durchlässigkeit der Gesteinsschichten zu erhöhen. Die dabei eingesetzte Fracking-Flüssigkeit wird in der Regel mit Chemikalien versetzt, um die gewünschte Veränderung im Gestein zu erzielen.
Zusammen mit der oft sehr hohen Anzahl und Dichte der Bohrungen führt dies u. a. zu einem deutlich erhöhten Risiko, das Grundwasser zu verunreinigen. Relevante Aktivitäten im Sinne der E3 Ausschlusskriterien sind v. a. die Förderung fossiler Brennstoffe durch Hochvolumen-Fracking sowie die Produktion von Fracking-Flüssigkeiten und -Bohrgestängen. Dual-Use-Produkte sind dabei ausgenommen.

FTE

Full-time Equivalent, also Anzahl der Vollzeitäquivalente (= Vollzeitstellen)

G

Gebiete mit schutzbedürftiger Biodiversität

Definition im Rahmen der PAI: „Gebiete mit schutzbedürftiger Biodiversität“ bezeichnet das Natura-2000-Netz von Schutzgebieten, Unesco-Welterbestätten und Biodiversitäts-Schwerpunktgebiete sowie andere Schutzgebiete gemäß Anhang II Anlage D der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission. „Tätigkeiten, die sich nachteilig auf Gebiete mit schutzbedürftiger Biodiversität auswirken“ bezeichnet Tätigkeiten, die durch alle folgenden Merkmale gekennzeichnet sind:

a) Die Tätigkeiten führen zu einer Verschlechterung natürlicher Lebensräume und der Habitate von Arten sowie zu Störungen der Arten, für die das Schutzgebiet ausgewiesen wurde.

b) Für diese Tätigkeiten wurden keine vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen, Umweltverträglichkeitsprüfungen o. ä. umgesetzt.

Gefährliche und radioaktive Abfälle

Gefährliche und radioaktive Abfälle werden im Rahmen der PAI wie folgt definiert: „Gefährliche Abfälle“ bezeichnet Abfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Abfall, der eine oder mehrere der in Anhang III aufgeführten gefährlichen Eigenschaften aufweist). „Radioaktive Abfälle“ bezeichnet radioaktive Abfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates.

Gender Pay Gap, unbereinigt

Diese Kennzahl bezieht sich auf die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Bruttostundenverdienst männlicher und weiblicher Beschäftigter, ausgedrückt in Prozent des durchschnittlichen Bruttostundenverdiensts der männlichen Beschäftigten. Unbereinigt heißt, dass derjenige Teil des Verdienstunterschieds, der auf strukturellen Unterschieden wie Ausbildungsgrad, Rolle im Unternehmen etc. beruht, nicht herausgerechnet wird.

GHG Protocol Corporate Standard

Stellt den weltweit verbreitetsten Standard zur Bilanzierung von Treibhausgasemissionen durch Unternehmen dar.

Glücksspiel

Relevante Aktivitäten im Sinne der E3 Ausschlusskriterien sind v. a. der Betrieb von (Online-) Casinos, das Angebot von Sportwetten sowie die Produktion und der Betrieb von Glücksspielautomaten.

I

ILO-Kernarbeitsnormen

s. „Arbeits- und Menschenrechte, fundamentale“

Institutional Limited Partners Association ILPA

Die Institutional Limited Partners Association ist ein Dachverband, in dem sich institutionelle Investoren im Private-Equity-Segement (Limited Partners) zusammengeschlossen haben.

K

Kernkomponenten

Im Kontext der E3 Ausschlusskriterien werden unter „Kernkomponenten“ solche Bau- und Bestandteile verstanden, die zentral für die Funktionsfähigkeit eines Produktes sind. Dual-Use-Produkte sind dabei ausgenommen.

Korruption

Korruption im Sinne der E3 Ausschlusskriterien stellt insbesondere die Bestechung bzw. Bestechlichkeit zur Einschränkung des Wettbewerbs (etwa im Zuge von Ausschreibungen) sowie zur Erlangung sonstiger Vorteile (Bestechung von Amtsträgern und Politikern) dar.

N

Nachhaltigkeit

Der Begriff „Nachhaltigkeit“ beschreibt die langfristige Tragfähigkeit globaler Systeme – in Hinblick auf wirtschaftliche, soziale und umweltbezogene Dimensionen und zum langfristigen Wohl der Gesellschaft und des Planeten.

O

OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen

Die OECD-Leitsätze sind neben den ILO-Kernarbeitsnormen und dem UN Global Compact weltweit das wichtigste Instrument zur Förderung von verantwortungsvoller Unternehmensführung. Sie beschreiben, was von Unternehmen bei ihren weltweiten Aktivitäten im Umgang mit Gewerkschaften, in Bezug auf Menschenrechte, im Umweltschutz, bei der Korruptionsbekämpfung oder der Wahrung von Verbraucherinteressen erwartet wird.

P

Pariser Klimaabkommen

Das „Übereinkommen von Paris“ wurde am 12. Dezember 2015 auf der Weltklimakonferenz in der französischen Hauptstadt beschlossen. Im Sinne der kurz zuvor verabschiedeten Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung verpflichteten sich mit diesem Übereinkommen 195 Staaten, den Klimawandel einzudämmen und die Weltwirtschaft klimafreundlich umzugestalten. Konkret heißt es in dem Abkommen, dass der weltweite Temperaturanstieg möglichst auf 1,5 Grad Celsius, auf jeden Fall aber auf deutlich unter zwei Grad Celsius im Vergleich zum vorindustriellen Zeitalter beschränkt werden soll.

Pornografie

Relevante Aktivitäten im Sinne der E3 Ausschlusskriterien sind v. a. die Produktion pornografischer Inhalte (Filme, Online-Inhalte, Fotos etc.) sowie deren Vertrieb bzw. Verbreitung (z. B. über Einzelhandels-, Medien- und Telekommunikationsunternehmen sowie Betreiber von Online-Plattformen). Basis des Begriffes „Pornografie“ ist die Definition des Bundesgerichtshofs: „Als pornografisch ist eine Darstellung anzusehen, wenn sie unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse des Betrachters an sexuellen Dingen abzielt“.

Principal Adverse Impacts (PAI)

Die Principal Adverse Impacts stellen die „wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren“ dar. Sie sind Teil der EU-Offenlegungsverordnung und damit Bestandteil der Transparenzpflichten für Finanzmarktteilnehmer.

Schadstoffemissionen ins Wasser Schadstoffemissionen ins Wasser werden im Rahmen der PAI wie folgt definiert: direkte Emissionen prioritärer Stoffe im Sinne des Artikels 2 Nummer 30 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (aufgeführt in Anhang X) sowie direkte Emissionen von Nitraten, Phosphaten und Pestiziden.

Schlüssellieferanten

Schlüssellieferanten im Sinne der E3 Ausschlusskriterien sind insbesondere direkte Zulieferer (Tier-1), von denen Güter oder Dienstleistungen bezogen werden, die zentral für das Kerngeschäft des abnehmenden Unternehmens sind. Bei der Frage der Zurechenbarkeit von kontroversen Aktivitäten dieser Lieferanten findet auch Berücksichtigung, inwieweit das abnehmende Unternehmen Einfluss auf den Lieferanten nehmen kann bzw. auf alternative Lieferanten umgestiegen werden könnte.

S

Science Based Targets initiative

Die Science Based Targets initiative (SBTi) bietet Unternehmen eine wissenschaftlich fundierte Methodik zur Festlegung von Treibhausgasreduktionszielen, die im Einklang mit den Zielen des Pariser Klimaabkommens stehen.

T

Tabak

Relevante Aktivitäten im Sinne der E3 Ausschlusskriterien sind v. a. der Anbau von Tabak sowie die Produktion von Tabakprodukten und Zubehör (etwa Zigarettenfilter). Dual-Use-Produkte sind dabei ausgenommen.

Treibhausgasemissionen, Scope 1

Scope-1-Emissionen sind direkte Emissionen, die innerhalb der Organisationsgrenzen verursacht werden – z. B. durch: eigenes Kraftwerk, eigene Gas-/Ölheizung, eigene Fahrzeuge. Die Berechnung basiert auf dem GHG Protocol Corporate Standard.

Treibhausgasemissionen, Scope 2

Scope-2-Emissionen sind bestimmte indirekte Emissionen, die außerhalb der Organisationsgrenzen verursacht werden – durch: die Produktion und den Einkauf von Strom, Dampf, Wärme und Kälte von außerhalb der Organisationsgrenzen. Die Berechnung basiert auf dem GHG Protocol Corporate Standard.

Treibhausgasemissionen, Scope 3

Scope-3-Emissionen sind sonstige indirekte Emissionen, die im Zusammenhang mit den Aktivitäten des Unternehmens stehen, aber aus Quellen stammen, die außerhalb der Organisationsgrenzen liegen und vom Unternehmen nicht kontrolliert werden – z. B. durch: Gewinnung und Verarbeitung eingekaufter Materialien und Treibstoffe, transportbezogene Aktivitäten (eingekaufte und verkaufte Waren, Dienstreisen und Mitarbeitermobilität, etc.), Gebrauch der verkauften Produkte, Abfallentsorgung. Die Berechnung basiert auf dem GHG Protocol Corporate Standard.

Treibhausgasintensität

Berechnung der relativen Treibhausgasemissionen, bezogen auf eine Outputgröße (hier: Umsatz).
Umweltzerstörung bzw. Verletzung von Umweltnormen Die E3 Ausschlusskriterien orientiert sich bei der Einstufung von Umweltkontroversen am UN Global Compact, den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen sowie den Sustainable Development Goals der Vereinten Nationen. Unternehmerische Tätigkeiten werden dann als in diesem Sinne relevant eingestuft, wenn sie in elementarer Weise den Prinzipien dieser Rahmenwerke widersprechen.

U

UN Global Compact

Der UN Global Compact ist die weltweit größte und wichtigste Initiative für nachhaltige und verantwortungsvolle Unternehmensführung. Sie unterstützt Unternehmen dabei, auf Basis 10 universeller Prinzipien Nachhaltigkeit strategisch zu verankern und zur Umsetzung der Sustainable Development Goals beizutragen.

UN Principles for Responsible Investment

Die UN Principles for Responsible Investment (Prinzipien für verantwortungsvolles Investieren der Vereinten Nationen) sind eine Investoreninitiative in Partnerschaft mit den Vereinten Nationen, die sich der praktischen Umsetzung von sechs definierten Prinzipien für verantwortliches Investieren widmet.

UN Sustainable Development Goals

Im Jahr 2015 haben die Vereinten Nationen 17 globale Nachhaltigkeitsziele (Sustainable Development Goals“ (SDGs)) formuliert. Sie bilden einen globalen Plan zur Förderung nachhaltigen Friedens und Wohlstands und zum Schutz unseres Planeten. Die SDGs sind eine der wichtigsten internationalen Referenzen bei der Ausgestaltung von Nachhaltigkeitszielen auf der Ebene von Staaten und Unternehmen.

W

Waffen bzw. Rüstungsgüter, konventionell

Relevante Produkte im Sinne der E3 Ausschlusskriterien sind v.a. die im als „Kriegswaffenliste“ bezeichneten Anhang zum „Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen“ der Bundesrepublik Deutschland aufgeführten Waffen und Rüstungsgüter, sofern diese nicht als geächtet oder besonders kontrovers eingestuft sind. Wesentliche Produktkategorien sind z. B. Flugkörper, Kampfflugzeuge und -hubschrauber, Kriegsschiffe, Kampffahrzeuge, Rohrwaffen und Munition. Erweitert wird die Liste um Waffen, die nicht durch das Gesetz abgedeckt sind, etwa bestimmte Arten von Schusswaffen (z. B. Pistolen). Dual-Use-Produkte sind dabei ausgenommen.

Waffen, geächtet bzw. besonders kontrovers

Relevante Produkte im Sinne der E3 Ausschlusskriterien sind solche Waffen, die durch internationale Konventionen geächtet sind: insbesondere Atomwaffensperrvertrag, Biowaffenkonvention, Chemiewaffenkonvention, Konvention über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, Ottawa-Konvention zum Verbot von Antipersonenminen und Oslo-Übereinkommen über das Verbot von Streumunition. Auch Waffen, die als hoch kontrovers angesehen werden, aber noch nicht internationalen Abkommen zu deren Verbot unterliegen, sind abgedeckt.

Waffen, umstritten

Der im Rahmen der PAI verwendete Begriff bezieht sich auf Antipersonenminen, Streumunition, chemische und biologische Waffen. Der entsprechende KPI berücksichtigt Umsätze, die im Berichtsjahr mit der Herstellung oder dem Verkauf entsprechender Waffen erzielt wurden.

Wesentlichkeitsanalyse

Im Rahmen einer Wesentlichkeitsanalyse wird analysiert, welchen Einfluss Nachhaltigkeitsthemen auf den Geschäftserfolg eines Unternehmens und welche Auswirkungen das Unternehmen auf diese Themen (also v. a. auf Umwelt und Gesellschaft) hat („doppelte Wesentlichkeit“).